Niederschriftserklärung zu 14 abs 1 tvöd
Zu § 14 Abs. 1: Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich im Bereich der VKA für nach einem gemäß § 2 Abs. 2 . Durch diese Regelung wurde insbesondere die Möglichkeit geschaffen, für Arbeitnehmer aus dem bisherigen Bereich der Arbeiter einen Anspruch auf eine Zulage bereits nach 3-tägiger Inanspruchnahme zu schaffen. Vertretungsweise muss die Tätigkeit übertragen worden sein. Dies bedeutet, dass ein zu Vertretender vorhanden sein muss, der aus irgendwelchen Gründen an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Es muss im Zeitpunkt der Übertragung ein notwendiger Zusammenhang zwischen dem vorübergehenden höherwertigen Einsatz und der vorübergehend unbesetzten Stelle des Vertretenen vorliegen. In Betracht kommen z. Erholungs- oder Sonderurlaub, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz , Elternzeit, Pflegezeit, Abordnung oder Freistellung für Betriebs- oder Personalratstätigkeit. Ist der zu Vertretende aus irgendwelchen Gründen ausgeschieden, liegt kein Fall der Vertretung, sondern der vorübergehenden Übertragung vor. Bei einem Einsatz auf einer für einen Beamten freigehaltenen Stelle soll es sich nach BAG nicht um eine Vertretung, sondern um eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit handeln. Als weitere Voraussetzung müssen dem Angestellten Tätigkeiten übertragen worden sein, die den Merkmalen einer höheren Entgeltgruppe entsprechen.
TVöD-S / Niederschriftserklärungen | Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom |
6 AZR 242/14 | Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom |
Januar der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätten. | |
TVAöD-BBiG / Niederschriftserklärungen | Der Begriff "Arbeitsort" ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff "Dienstort". |
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Zu § 14 Abs. 1: Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3 TVÜ-Bund/VKA . Niederschriftserklärung Nr. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte. Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit der neuen Entgeltordnung überprüft wird. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können. Die Tarifvertragsparteien führen erstmals Mitte Gespräche über den Anteil aus auslaufenden Besitzständen und über eine mögliche Berücksichtigung von Effizienzgewinnen. Die systematische Leistungsbewertung entspricht nicht der Regelbeurteilung. Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Vergabeentscheidung über Leistungsentgelte im Einzelfall. Die nach Abs.
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Nach der Niederschriftserklärung Nr. 6 Ziff. 2 zu § 14 Abs. 1 TVöD-AT ist die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der . .
6 AZR 242/14
Zu § 14 Abs. 1: 1. Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, bestimmt sich nach den gemäß § 18 Abs. 3 fortgeltenden . .
1. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt. 2. Zu § 1 Abs. 2 Buchst. s: Die . .
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ℹZum Thema Beamte übertragung von aufgaben: Wichtig ist, dass bei einer Abordnung in bestimmten Fällen eine Zustimmung des Beamten oder der Beamtin und die Einbindung des Personalrats erforderlich ist (§ 76 Abs. 1 .