Hemmung stufenlaufzeit elternzeit
Auswirkungen der Elternzeit auf Stufenlaufzeit im TVöD
Die Stufenlaufzeit wird während der Elternzeit angehalten. Wenn Sie z.B. vom bis Elternzeit nehmen und der Stufenaufstieg wäre am gewesen, so findet dieser erst . Die Klägerin war von bis für die Beklagte Kommune als Schneiderin in einer Kostümabteilung beschäftigt. Vom April bis zum Februar nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch. Mit Inkrafttreten des TVöD zum 1. Oktober wurde sie in Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Die Klägerin forderte die Anrechnung der Elternzeit. Mit ihrer Klage machte sie die Vergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe sowie die Zahlung der Differenzbeträge von März bis August geltend. Sie begründete dies damit, dass die Nichtberücksichtigung der Elternzeit eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle. Die Klage hatte keinen Erfolg.
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Stufenlaufzeit: Folgen der Elternzeit für tarifliche Höhergruppierung | BAG, Urteil vom |
Stufenlaufzeit: Folgen der Elternzeit für tarifliche Höhergruppierung
Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Mitarbeiterin . Wie das BAG nun bestätigt, handelt es sich dabei weder um eine Diskriminierung wegen des Geschlechts noch um eine unzulässige Benachteiligung von Arbeitnehmern in Elternzeit. Das Bundesarbeitsgericht BAG hat die Klage einer Beschäftigten abgewiesen, soweit es dieser um die Anrechnung von Zeiten der Elternzeit auf ihre Stufenlaufzeit ging. Ihre Tätigkeit übt sie seit dem 1. Zum 1. Vor dem BAG stritten die Parteien darum, in welche Stufe die Beschäftigte ab dem 1. Denn die Arbeitnehmerin befand sich in Elternzeit vom:. Bei einer vergleichenden Betrachtung wird deutlich, dass die Arbeitnehmerin im konkreten Fall auf Grund der gehemmten Stufenlaufzeit während der Elternzeiten also erst 5 Jahre und 2 Monate später die Stufe 5 in der Entgeltgruppe 9b erreichen konnte. Eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Auffassung des BAG nicht vor, weil es an einer Vergleichbarkeit zwischen den aktiven Beschäftigten und den Beschäftigten in Elternzeit fehlt. Bereits deswegen führt die Hemmung der Stufenlaufzeit für die Dauer der Elternzeit nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung.
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Elternzeit / 14.1 Behandlung der Elternzeit im TVöD-Arbeitsverhältnis
Die Hemmung der Stufenlaufzeit durch § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT während der Inanspruchnahme von Elternzeit verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Eine Höhergruppierung führt gem. Bereits zurückgelegte Laufzeit zur Erlangung der nächsten Stufe wird somit nicht angerechnet, sondern geht verloren. Bei der Klägerin kam es gem. Das Sächsische LAG Urt. Anwartschaften i. Richtlinie verloren, welche ohne die Elternzeit erhalten blieben. Die Nichtanrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit ist als solche nicht zu beanstanden, führt in diesen Fällen aber — als alleinige Ursache — zum Verlust der bereits absolvierten Stufenlaufzeit. Diese Konstellation ist geeignet, Eltern von der Inanspruchnahme der Elternzeit abzuhalten. Rechtsfolge der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit sei in diesen Ausnahmefällen die Mitnahme der Stufenlaufzeit. Die Klägerin war seit dem 1.
Höhergruppierung und Stufenlaufzeit bei Elternzeiten
Die Hemmung der Stufenlaufzeit während der Inanspruchnahme von Elternzeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD -AT verstößt nicht gegen § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG. .
Die Hemmung der Stufenlaufzeit im TVöD durch die Inanspruchnahme einer Elternzeit von bis zu fünf Jahren ist rechtmäßig und stellt keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar (BAG, . .
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